Diese Allgemeinen Reisebedingungen gelten für alle ab dem 01.01.2023 abgeschlossenen Pauschalreiseverträge zwischen IKARUS TOURS GmbH, Am Kaltenborn 49-51, 61462 Königstein (im Folgenden „Veranstalter“ genannt) und dem Kunden.
DIE NACHSTEHENDEN REISEBEDINGUNGEN UND DIE WICHTIGEN HINWEISE (in unseren Katalogen bzw. auf unserer Internetseite veröffentlicht) ZUR KONKRETISIERUNG DES VERTRAGSINHALTES ERGÄNZEN DIE GESETZLICHEN BESTIMMUNGEN DER §§ 651 a-y BGB UND DER ARTIKEL 250 UND 252 DES EGBGB. SIE WERDEN, SOWEIT WIRKSAM VEREINBART, INHALT DES ZWISCHEN DEM KUNDEN UND DEM REISEVERANSTALTER ZU STANDE KOMMENDEN PAUSCHALREISEVERTRAGES. DIE REISEBEDINGUNGEN GELTEN FOLGLICH NICHT, WENN DER KUNDE KEINE PAUSCHALREISE (SONDERN Z.B. VERBUNDENE REISELEISTUNGEN GEM § 651 w BGB) GEBUCHT HAT, DA ER HIERÜBER EINE ENTSPRECHENDE ANDERE INFORMATION ERHÄLT. DIE REISEBEDINGUNGEN GELTEN FERNER NICHT FÜR GESCHÄFTSREISEN, SOWEIT MIT DEM KUNDEN EIN RAHMENVERTRAG FÜR DIE ORGANISATION VON GESCHÄFTSREISEN GESCHLOSSEN WURDE. BITTE LESEN SIE DIESE DESHALB SORGFÄLTIG DURCH.
Vor Abschluss eines Pauschalreisevertrages mit Ihnen müssen wir Sie sowohl über Einzelheiten zu Ihrer Pauschalreise, die erheblich sind, als auch über Ihre Rechte nach der EU-Richtlinie 2015/2302 unterrichten. Die Informationen zu Ihrer Pauschalreise können Sie den allgemeinen und den konkreten Leistungsbeschreibungen der Reisen und unseren Buchungs- und Reisebedingungen entnehmen. Zu Ihren Rechten gemäß der EU-Richtlinie 2015/2302 haben wir auf unserer Homepage bzw. in unseren Katalogen und Prospekten und in den mit uns zusammenarbeitenden Reisebüros das dafür vorgeschriebene Standard-Formblatt hinterlegt bzw. beifügt.
ANMELDUNG
Mit Ihrer Anmeldung bieten Sie uns den Abschluss eines Pauschalreisevertrages verbindlich an. Der Reisevertrag kommt mit Zugang unserer Bestätigung bei dem Kunden zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird dem Kunden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung übermittelt, in welcher auch die Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften für die gebuchte Reise aufgelistet sind. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von dem Inhalt der Anmeldung ab, sind wir an dieses Angebot 10 Tage gebunden. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, sofern wir bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und unsere Informationspflichten erfüllt haben und wenn Sie uns innerhalb dieser Frist die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklären. Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Es wird darauf hingewiesen, dass bei allen oben genannten Buchungsarten aufgrund der gesetzlichen Vorschrift des § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB nach Vertragsabschluss kein Widerrufsrecht bei Pauschalreiseverträgen besteht, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden. Ein Rücktritt und die Kündigung vom Vertrag hingegen ist gem. § 651h BGB unter Berücksichtigung der Regelung dieser AGB möglich.
REISEVERTRAG
Grundlage des Reisevertrags sind ausschließlich Angaben, Beschreibungen und Bedingungen in unserem Prospekt sowie die Reisebestätigung. Alle sonstigen Beschreibungen, insbesondere in Orts- und Hotelprospekten, in Reisehandbüchern und Reiseführern sind für uns nicht verbindlich.
ZAHLUNG
Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Kunden der Sicherungsschein übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss und innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Bestätigung und des Sicherungsscheines unseres Versicherers wird für Reisen aus FERNE WELTEN, NUR BEI IKARUS, AUF MEINE TOUR, weiterer Sonderkataloge und für Sonderreisen eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung bzw. Überweisung fällig. Spätestens 3 Wochen vor Reisebeginn erhalten Sie für diese Reisen die Rechnung unter Berücksichtigung der geleisteten Anzahlung. Für Reisen aus EXPEDITIONS-SEEREISEN/POLARE WELTEN/POLARNEWS-EXPEDITIONEN ist ebenfalls eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises fällig. Hier erhalten Sie die Rechnung etwa 7 Wochen vor Reisebeginn. Eventuell abweichend vereinbarte Zahlungsbedingungen entnehmen Sie bitte der Buchungsbestätigung bzw. werden Ihnen vor Buchung mitgeteilt. Anzahlung und Restzahlungsbetrag sind vom Reiseteilnehmer bitte direkt auf eines unserer nachfolgenden Konten zu entrichten, auch wenn die Buchung über ein Reisebüro erfolgt ist (Direktinkasso!): Zahlung aus Deutschland: z.B. auf Commerzbank Königstein, IBAN: DE80 5004 0000 0373 7400 00, BIC: COBADEFFXXX. Zahlung aus der Schweiz auf Commerzbank Zürich: in CHF: CH37 0883 6121 1861 0000 6; in EUR: CH21 0883 6121 1861 0010 0, COBACHZHXXX. Zahlungen mit VISA oder MASTERCARD sind auch möglich. Sofern Sie über ein Reisebüro gebucht haben und uns Ihre Restzahlung vorliegt, können Sie im Reisebüro Ihre Reiseunterlagen ca. 14 Tage vor Reiseantritt in Empfang nehmen. Üblicherweise werden von uns keine Zahlungserinnerungen für die Restzahlung versandt, bitte überweisen Sie daher den Restzahlungsbetrag unaufgefordert. Sofern Sie direkt bei uns gebucht haben, erhalten Sie, nach dem Eingang des Restzahlungsbetrages auf unserem Konto, die Reiseunterlagen persönlich zugesandt. Bei Buchungen, die weniger als 14 Tage vor Reiseantritt erfolgen, ist der gesamte Reisepreis nach Erhalt der Rechnung/ Bestätigung sofort fällig. Rücktritts-, Bearbeitungs- und Umbuchungskosten sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung fällig. Leisten Sie die Anzahlung und/oder die Zahlung des Restbetrages des Reisepreises nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl der Veranstalter zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, so ist der Veranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten zu belasten. Der Veranstalter behält sich vor, für eine zweite Mahnung eine Mahnkostenpauschale von 1,50 EUR zu erheben. Der Nachweis nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Kosten steht dem Kunden offen.
LEISTUNGEN
Die Leistungen ergeben sich aus den Leistungsbeschreibungen im Katalog bzw. Prospekt unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltener Hinweise und Erläuterungen und aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung.
Die vom Veranstalter gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist. Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für IKARUS TOURS bindend. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss Änderungen der Prospektangaben/Preise zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird. Abhängig vom Zielgebiet kann es vorkommen, dass Flughafensteuern bzw. Sicherheitsgebühren für den Rückflug direkt am Rückflughafen vom Kunden zu bezahlen sind. Diese sind dann nicht im Reisepreis inkludiert. Hierüber wird der Kunde vor der Buchung informiert.
LEISTUNGS-/ PREISÄNDERUNGEN NACH VERTRAGSSCHLUSSIkarus Tours behält sich vor, den Reisepreis nach Vertragsschluss einseitig zu erhöhen, wenn die Erhöhung des Reisepreises sich unmittelbar aus einer tatsächlich erst nach Vertragsschluss erfolgten und bei Abschluss des Vertrages nicht vorhersehbaren a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger, b) einer Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren ergibt. Der Reisepreis wird in den genannten Fällen in dem Umfang geändert, wie sich die Erhöhung der in a) und b) genannten Faktoren pro Person auf den Reisepreis auswirkt. Sollte dies der Fall sein, wird Ikarus Tours den Kunden umgehend auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail) klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichten und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilen. Eine Preiserhöhung ist nur wirksam, wenn sie den in diesem Absatz genannten Anforderungen entspricht und die Unterrichtung des Kunden nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt. Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tage vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam.
Da obige Ziffer die Möglichkeit einer Erhöhung des Reisepreises vorsieht, kann der Kunde eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die oben unter a) und b) genannten Preise oder Abgaben nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für Ikarus Tours führt.
Ikarus Tours behält sich vor, nach Vertragsschluss andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis einseitig zu ändern, wenn die Änderungen unerheblich sind und nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden (z. B. bei Flugzeitenänderungen bis zu 3 Stunden, Routenänderungen, auch von Flugstrecken, in zumutbarem Umfang, Änderung von Zeitpunkt und Reihenfolge der Programmpunkte). Ikarus Tours hat den Kunden hierüber auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. Die Änderung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und vor Reisebeginn erklärt wird.
Erhebliche Preis- und Vertragsänderungen: Übersteigt die oben vorbehaltene Preiserhöhung 8 % des Reisepreises, kann Ikarus Tours sie nicht einseitig vornehmen. Ikarus Tours kann indes dem Kunden eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass er innerhalb einer von Ikarus Tours bestimmten Frist, die angemessen sein muss, (1) das Angebot zur Preiserhöhung annimmt oder (2) seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt. Das Angebot zu einer Preiserhöhung kann nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn unterbreitet werden. Kann Ikarus Tours die Reise aus einem nach Vertragsschluss eingetretenen Umstand nur unter erheblicher Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen (Art. 250 § 3 Nr. 1 EGBGB) oder nur unter Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Vertrages geworden sind, verschaffen, so kann Ikarus Tours dem Kunden die entsprechende andere Vertragsänderung anbieten und verlangen, dass der Kunde innerhalb einer von Ikarus Tours bestimmten Frist, die angemessen sein muss, (1) das Angebot zur Vertragsänderung annimmt oder (2) seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt. Das Angebot zu einer solchen sonstigen Vertragsänderung kann nicht nach Reisebeginn unterbreitet werden.
Nach dem Ablauf einer von Ikarus Tours bestimmten Frist gilt das Angebot zur Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung als vom Kunden angenommen. Ikarus Tours kann dem Kunden in seinem Angebot zu einer Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung wahlweise auch die Teilnahme an einer anderen Reise (Ersatzreise) anbieten, über die Ikarus Tours den Kunden nach Art. 250 § 10 EGBGB zu informieren hat.
RÜCKTRITT DURCH DEN REISENDEN UND UMBUCHUNG
Sie können jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter. Falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Wir empfehlen, den Rücktritt schriftlich einzureichen. Nichtantritt der Reise („No-show“) wird grundsätzlich wie ein Rücktritt gewertet.
Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen, es sei denn, der Rücktritt ist vom Reiseveranstalter zu vertreten oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe treten unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auf, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Auf § 651 h III BGB wird verwiesen.
Für den Fall, dass Sie vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten oder die Reise nicht antreten, werden wir angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und unsere Aufwendungen verlangen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen Rücktrittserklärung und Reisebeginn, gewöhnlich zu erwartender, ersparter Aufwendungen des Reiseveranstalters und gewöhnlich zu erwartendem Erwerb durch mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistung nach dem Reisepreis, und zwar wie folgt:
FÜR FERNE WELTEN ∙ NUR BEI IKARUS ∙ AUF MEINE TOUR:
Die Rücktrittspauschale, die wir im Falle Ihres Rücktritts von der Reise pro Reiseteilnehmer fordern müssen, beträgt bei Rücktritt:
- mehr als 65 Tage vor Reisebeginn: 20 %
- 64 bis 35 Tage vor Reisebeginn: 25 %
- 34 bis 15 Tage vor Reisebeginn: 35 %
- 14 bis 8 Tage vor Reisebeginn: 50 %
- 7 bis 2 Tage vor Reisebeginn: 75 %
- 1 Tag vor Reisebeginn und am Tag des Reisebeginns sowie bei Nichtantritt der Reise bzw. No-Show: 95 % des Reisepreises
Bei einigen Touren gelten die auf den jeweiligen Tourseiten abgedruckten bzw. im Internet genannten gesonderten Stornobedingungen (s. Tourleistungen).
FÜR EXPEDITIONS-SEEREISEN ∙ POLARE WELTEN ∙ POLARNEWS-EXPEDITIONEN:
Es gelten die für FERNE WELTEN etc. genannten Rücktrittspauschalen (s.o.), sofern auf den jeweiligen Tourseiten im Katalog unter „Hinweise“ bzw. im Internet keine gesonderten Stornobedingungen bzw. Stornosätze genannt werden.
Bestätigte bzw. bezahlte Eintrittskarten können nicht storniert werden. Sollte durch Krankheit oder andere schwerwiegende Gründe die Reise nicht angetreten werden können, werden wir versuchen, die Karten weiterzuverkaufen. Vorverkaufs- und Bearbeitungsgebühren werden dann nicht refundiert, Mindestkosten € 25,-.
Dem Reisenden bleibt es unbenommen, IKARUS TOURS nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die von IKARUS TOURS geforderte Pauschale.
Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Entschädigungspauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit der Reiseveranstalter nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Entschädigungspauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, konkret zu beziffern und zu begründen. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651e BGB vom Reiseveranstalter durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Reiseveranstalter 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.
Wir können aus wichtigem Grund einem solchen Personenwechsel widersprechen, z. B. wenn das Gruppenvisum bereits eingeholt wurde oder bei Nichtverfügbarkeit z.B. von Flugsitzen beim Leistungspartner. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
Sollten Sie während der Reise einzelne Leistungen aus zwingendem Grund nicht in Anspruch nehmen oder die Reise aus zwingendem Grund vorzeitig beenden, werden wir eine Teilerstattung leisten in Höhe der uns ersparten Aufwendungen, sobald und soweit sie uns von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich gutgebracht werden. Ein Anspruch auf anteilige Rückerstattung des Reisepreises besteht in diesen Fällen nicht.
Umbuchungen (d.h. eine andere Rundreise, ein anderer Reisetermin, eine andere Beförderungsart oder eine andere Unterkunft) sind nur durch Rücktritt vom Reisevertrag (Storno) zu den aktuellen Rücktrittspauschalen und anschl. Neuanmeldung möglich, es sei denn, eine Umbuchung ist erforderlich, weil der Reiseveranstalter keine, eine unzureichende oder falsche vorvertragliche Information gemäß Art. 250 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist eine Umbuchung kostenlos möglich. Für Umbuchungen, bei denen sich lediglich der Abreiseort ändert, werden € 25,- Bearbeitungsgebühr berechnet.
RÜCKTRITT DES REISEVERANSTALTERSBei Reisen aus FERNE WELTEN, NUR BEI IKARUS, AUF MEINE TOUR und SONDERKATALOGEN kann der Reiseveranstalter bis 21 Tage vor Reiseantritt vom Reisevertrag zurücktreten, wenn die in der Reiseausschreibung, in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung oder in sonstigen Unterlagen, die Vertragsinhalt geworden sind, festgelegte Mindestteilnehmerzahl bis zu dem genannten Zeitpunkt nicht erreicht wurde und die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung angegeben waren. Bei Reisen aus EXPEDITIONS-SEEREISEN / POLARE WELTEN / POLARNEWS-EXPEDITIONEN sind es 45 Tage vor Reiseantritt. In diesen Fällen werden wir Sie unverzüglich hiervon in Kenntnis setzen und Ihnen eine bereits geleistete Anzahlung auf den Reisepreis zurückerstatten. IKARUS TOURS haftet nicht für Stornogebühren für Vor-/Nachprogramme, die bei anderen Leistungsträgern/Veranstaltern gebucht worden sind, ebenso besteht kein Anspruch auf Schadensersatz für in Eigenregie gebuchte Fremdleistungen wie Flug- oder Bahntickets, Visa, Impfungen, Ausrüstungsmaterialien, etc. Erhalten wir vor Reisebeginn Kenntnis von wichtigen, in der Person des Reisenden liegenden Gründen, die eine nachhaltige Störung der Reise befürchten lassen, sind wir berechtigt, vom Reisevertrag unverzüglich zurückzutreten. Ergänzend gelten die Vereinbarungen Rücktritt durch den Reisenden und Umbuchung.
Der Reiseveranstalter kann vor Leistungsbeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist. Hierbei hat der Reiseveranstalter den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis des Rücktrittsgrundes zu erklären. Tritt er vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Preis.
Nach Antritt der Reise kann der Reiseveranstalter den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende die Durchführung der Reise trotz Abmahnung nachhaltig stört oder sich in einem solchen Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
BESCHRÄNKUNG DER HAFTUNG
Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinaus gehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.
Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise des Reiseveranstalters sind und getrennt ausgewählt wurden. Dies gilt insbesondere auch für die im Reiseverlauf der einzelnen Touren als Gelegenheit oder Fakultativ kenntlich gemachten Zusatzprogramme.
Wenn der Reiseveranstalter im Prospekt oder mit den Reiseunterlagen den Namen des Reiseleiters veröffentlicht, so muss diese Einteilung stets unverbindlich bleiben, sie wird nicht Bestandteil des Reisevertrags. Der Reiseveranstalter muss sich diese Änderungen, auch kurzfristig, vorbehalten. Eine Änderung in der Reiseleitung gilt nicht als Grund für die kostenlose Aufhebung des Reisevertrags. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt.
Der Reiseveranstalter haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich war.
Soweit Ihr Reiseplan Fahrscheine „Zug zum Flug“ der DB AG enthält erfolgt die Beförderung auf der Grundlage der Bedingungen des Beförderungsunternehmens, soweit diese der Buchung wirksam zugrunde gelegt wurden. Die Rechte und Pflichten des Reiseveranstalters nach dem Reisevertragsrecht und diesen AGB werden durch die Bedingungen des jeweiligen Beförderungsunternehmens nicht eingeschränkt.
Der Kunde ist für seine rechtzeitige Anreise zum Abflughafen selbst verantwortlich, es sei denn, eine Verspätung beruht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters.
MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES REISENDENReiseunterlagen
Der Kunde hat den Reiseveranstalter oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.
Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen. Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter unter der mitgeteilten Kontaktstelle des Reiseveranstalters zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters des Reiseveranstalters bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen. Der Vertreter des Reiseveranstalters ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
Fristsetzung vor Kündigung
Will ein Kunde/Reisender den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. 2 BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
GEPÄCKBESCHÄDIGUNG UND GEPÄCKVERSPÄTUNG BEI FLUGREISEN; BESONDERE REGELN UND FRISTEN ZUM ABHILFEVERLANGEN
(a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und -verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und Reiseveranstalter können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen, nach Aushändigung zu erstatten.
(b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich dem Reiseveranstalter, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.
Der Reiseveranstalter verweist auf die Beistandspflicht gemäß § 651q BGB, wonach dem Kunden im Falle des § 651k Abs. 4 BGB oder aus anderen Gründen in Schwierigkeiten unverzüglich in angemessener Weise Beistand zu gewährleisten ist, insbesondere durch
Dabei bleibt § 651k Abs. 3 BGB unberührt.
Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter eigene Pflichten verletzt hat.
Ein gültiger Reisepass ist für alle hier vorgestellten Zielländer notwendig, zumeist mit einer Gültigkeit von bis zu sechs Monaten über das Reiseende hinaus. Für viele Zielländer ist ein Touristenvisum vorgeschrieben. Über die Einzelheiten der Visaeinholung sowie über die jeweils zutreffenden Gesundheits- und Impfbestimmungen, die sich auch kurzfristig ändern können, informieren wir Sie ebenfalls vor Buchung einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir Ihnen in Bezug auf die Gesundheits- und Impfbestimmungen nur Hinweise geben dürfen und dass Sie sich außerdem rechtzeitig von Ihrem Arzt beraten lassen sollten, auch in Hinsicht etwaiger Impfunverträglichkeiten.
VERSICHERUNGENDie in unseren Katalogen und im Internet vorgestellten Touren verfügen über keine bereits im Reisepreis enthaltenen Reiseversicherungsleistungen. Ausdrücklich empfehlen wir daher eine Reiserücktrittskostenversicherung, eine Corona-Zusatzversicherung, eine Versicherung zur Deckung der Kosten einer Unterstützung einschließlich einer Rückbeförderung bei Unfall, Krankheit oder Tod und eine Reiseschutzversicherung optional abzuschließen. Wir verweisen auf unser Versicherungsangebot. Bei allen Reisen ist eine Insolvenzschutz-Versicherung im Reisepreis eingeschlossen.
INSOLVENZSCHUTZ / SICHERUNGSSCHEIN
Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters werden Zahlungen zurückerstattet. Tritt die Insolvenz des Reiseveranstalters nach Beginn der Pauschalreise ein und ist die Beförderung Bestandteil der Pauschalreise, so wird die Rückbeförderung der Reisenden gewährleistet. IKARUS TOURS hat eine Insolvenzschutz-Versicherung bei der DEUTSCHEN REISESICHERUNGSFONDS GmbH (DRSF), Sächsische Straße 1, 10707 Berlin, https://drsf.reise, abgeschlossen. Die Kontaktdaten der Versicherers entnehmen Sie bitte unserer Internetseite www.ikarus.com oder nennen wir Ihnen auf Anfrage gerne.
UNWIRKSAMKEIT EINZELNER BESTIMMUNGEN
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
ALLGEMEINES
Alle Angaben in diesem Katalog entsprechen dem Stand der Drucklegung (20.09.2023). Die angebotenen Preise sind für Abflüge/Tourbeginn bis 31.07.2026 gültig.
VERANSTALTER:
IKARUS TOURS GmbH
Am Kaltenborn 49-51 • 61462 Königstein
Deutschland
Tel. +49 6174 29 02-0 / +41 44 211 88 33
Fax +49 (0) 6174 22952
E-Mail: hc.sruot-suraki@ofni :HC moc.suraki@ofni :ED
Website: www.ikarus.com
Unser Reisebüro in der Schweiz:
IKARUS TOURS AG • Zähringerstrasse 22 • 8001 Zürich
Tel. +41 (0) 44 211 88 33
E-Mail: info@ikarus-tours.ch • www.ikarus-tours.ch
Repräsentanz in Österreich:
IKARUS-Reisestudio • Langwiesgasse 22 • 1140 Wien
Tel. +43 1 492 40 95 • Fax: +43 1 492 40 96
E-Mail: office@ikarus-dodo.at